Recht aktuell
Gewährleistungsanspruch des Händlers bei Inzahlungnahme / Ankauf eines Pkw's im Kaufrecht
Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, dass der Verkäufer (Händler), welcher gewerblich mit Fahrzeugen handelt, ein Altfahrzeug seines Kunden beim Verkauf eines neuen Fahrzeuges zur Verrechnung mit dem Kaufpreis ankauft. In diesem Fall stehen auch diesem natürlich Gewährleistungsansprüche aus dem Ankauf gegen seinen Kunden zu. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 117/12). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte der Beklagte (Käufer) sein Fahrzeug beim Kläger (Händler), welcher ihn ein neues Fahrzeug verkaufte, in Zahlung gegeben und im Ankaufschein unter der Rubrik “das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" ausgefüllt, obwohl er wusste, dass das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden hatte. In der Folgezeit verkaufte der Autohändler das Fahrzeug weiter und wurde wegen des Unfallschadens von dem Käufer dessen auf Nacherfüllung durch Beseitigung der Unfallschäden, was er verweigerte und letztendlich Rückabwicklung gerichtlich in Anspruch genommen und unterlag in einem Gerichtsverfahren, wofür er Kosten zu zahlen hatte. Mit seiner Klage begehrte der Verkäufer (Händler) nunmehr die Rückzahlung der gezahlten Beträge gegen Rückgabe des Fahrzeuges und die Kosten des gerichtlichen Vorprozesses von seinem Käufer (Kunden), welcher dies unter anderen mit der Begründung eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verweigerte. Das Gericht verurteilte den Käufer (Kunden) zur Erstattung der gezahlten Beträge und stellte nochmals klar, dass ein (stillschweigender) Gewährleistungsausschluss nicht in Betracht kommt, da die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit -die Unfallfreiheit- vereinbart haben, was nicht nur bei einem ausdrücklich vereinbarten Ausschluss gelte und der Annahme einer unverbindlichen Angabe zur Unfallfreiheit entgegensteht. Soweit der Verkäufer (Händler) die Kosten des Vorprozesses aus der Rückabwicklung begehrte, wies das Gericht die Klage ab, da der Händler vor einem Prozess die Mängel (Unfallfahrzeug) selber hätte feststellen können und daher die Rückabwicklung nicht hätte verweigern dürfen, wodurch es zu keinem Vorprozess und den hierdurch entstanden Schäden (Prozesskosten) gekommen wäre. Im Fall von Streitigkeiten im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht), sollte rechtszeitig eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu kommen.