Wann spricht man von einem Mangel ?

Ausgangspunkt für etwaige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ( Mängelhaftung)  ist immer die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache gegeben ist. Soweit vertraglich konkrete Eigenschaften vereinbart wurden, ist bereits jede Abweichung hiervon als Mangel anzusehen. Probleme entstehen in der Praxis immer dann, wenn keine Eigenschaften konkret zwischen den Parteien vereinbart wurden. Es ist dann gemäß § 434 Abs. 1 Nummer 1 BGB zu klären, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sollte sich die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung eignen, so ist sodann des weiteren ("...sonst...") zu prüfen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BGB).

Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die objektiv zu bestimmende berechtigte Käufererwartung abzustellen, die sich an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert.

Weicht die Käufererwartung z.B. von dem Stand der Technik ab, so stellt dies einen Mangel dar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass wenn die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht, nach der Rechtsprechung davon ausgegangen wird,dass eine weitergehende Vorstellung des Käufers keinen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Käufer als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nicht mehr erwarten kann, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

Beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06FB), bei welcher ein Autoverkäufer gegenüber dem Verbraucher im Kaufvertrag keinerlei Angaben zur Beschaffenheit gemacht hat und ein späterer Unfallschaden (Karosserieschaden), deren Reparatur über 1000,00 € kosten würde, sich offenbarte. Der Käufer erklärt letztendlich den Rücktritt vom Vertrag.

Da die Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart hatten, prüfte das Gericht als Nächstes, ob sich die Kaufsache zur vorausgesetzten Verwendung eignete, was vorliegend der Fall war. Letztendlich war daher nunmehr zu prüfen, inwieweit sich die Kaufsache für "die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges davon ausgehen kann und darf,  dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Von einem Bagatellschaden geht die Rechtsprechung  u.a. aus, wenn der Schaden einschließlich Instandsetzungskosten unter 700,00 € beträgt (BGH AZ: VI ZR 365/03). Da im vorliegenden Fall der Schaden einschließlich Reparaturkosten weit über 700,00 € lag, bejahte das Gericht die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, als (eine) Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.