Recht aktuell
Autokaufrecht- TÜV neu, Fahrzeug aber nicht verkehrssicher
Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Fahrzeughändler) einen Pkw kauft, stellt sich im Falle des Auftretens von Mängeln u.a. die Frage, inwieweit der Unternehmer zur Aufklärung hierüber vor Vertragsschluss verpflichtet gewesen ist. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine neuere Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 28.02.2014, Akz.: 11 U 86/13), dem folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde lag: Der Kläger (Käufer) erwarb beim (Verkäufer) Beklagten, welcher gewerblich mit Fahrzeugen handelt, einen 13 Jahre alten gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 5000,00 €. Am Tag der Übergabe des Fahrzeuges hat der Beklagte eine Hauptuntersuchung (TÜV) durchführen lassen, im Rahmen dessen die Prüfplakette erteilt und angebracht wurde. Bereits 14 Tage später ging der Motor mehrfach aus, woraufhin in einer Fachwerkstatt und ca. einen Monat später durch einen privaten Gutachter festgestellt wurde, dass die Bremsleitungen und der Unterboden starke Durchrostungen aufwies, welche der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges entgegenstehen und weshalb kein "TÜV" hätte erteilt werden dürfen. Letztendlich erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache. Der Beklagte verteidigte sich hiergegen u.a. mit der Behauptung, er wisse nichts von den Durchrostungen und habe im Übrigen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges aufgrund des erteilten TÜV vertraut. Das Gericht verurteilte den Beklagten unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises, da er dem Kläger bewusst die erheblichen Mängel verschwiegen habe. Zwar konnte der Kläger die positive Kenntnis des Beklagten von den Korrosionsschäden nicht beweisen, jedoch war der Beklagte nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, das Fahrzeug (allgemein) zu untersuchen, im Rahmen dessen die Mängel festgestellt worden wären und hätte der Beklagte hierauf hin den Kläger darüber vor Kaufvertragsschluss aufklären müssen. Insbesondere hätte er den Kläger, welcher auf die Kenntnis des Beklagten als Fachmann vertrauen durfte, darüber aufklären müssen, dass er allenfalls eine ganz oberflächliche Sichtprüfung der Kaufsache vorgenommen und sich allein auf den TÜV verlassen habe. Wenn der Beklagte sich zur ihm treffenden Untersuchungspflicht eines Dritten bedient, muss er sich dessen fehlerhafte Prüfung als sein Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen, wobei es keinen Unterschied mache, ob er sich eines Gutachters oder eines TÜV bedient, so dass er sich hiergegen nicht mit dem Hinweis, die Prüfplakette ist erteilt worden, entlasten kann. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.
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